Vereinssatzung SV „Blau-Weiß“ Grevesmühlen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: Sportverein „Blau-Weiß“ Grevesmühlen e.V., abgekürzt SV „B-W“ GVM e.V.
- Er hat seinen Sitz in Grevesmühlen.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Schwerin unter der Registernummer 4020 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
- Der Verein führt folgendes Wappenzeichen: eine Krähe
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen sowie der offenen Jugendarbeit und Jugendpflege. Zweck des Vereins ist, die Interessen seiner Mitglieder gemäß § 3 nach innen und außen zu wahren und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder im sportlichen Geiste zu regeln.
- Der Verein verfolgt insbesondere die Aufgaben
- den Sport zu entwickeln und zu fördern,
- die Jugendarbeit seiner Mitglieder im Sinne der Deutschen Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund zu fördern,
- die Aus- und Fortbildung zu Fördern,
- sich für eine umweltverträgliche Ausübung des Sports einzusetzen,
- zur Umsetzung dieser Aufgaben eine Geschäftsstelle im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterhalten,
- Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen,- Mittel für gemeinnützige Projekte zu
beschaffen.
§ 2b Grundsätze der Tätigkeit
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Mecklenburg-Vorpommerns
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
- Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein entsprechendes Schutzkonzept nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
- Die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex
- Die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
- Der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
- Die Benennung von Ansprechpersonen
- Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
- Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
- Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
- Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen.
- Neue Abteilungen können nur durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.
- Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
- Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
- Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird in der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes.
- Die Abteilungen verfügen über eigene Haushaltsmittel, die ihnen zur Verwaltung über den Gesamtverein im Rahmen des Haushaltsplanes zugewiesen werden. Die Haushaltsmittel werden jährlich neu beschlossen.
- Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen zu führen.
- Für die Abteilungen werden vom Gesamtverein Unterkonten eingerichtet, die vom Verein geführt werden. Die gemäß Abs. (6) beschlossenen Haushaltsmittel
stehen den Abteilungen auf den jeweiligen Unterkonten zur Verfügung. - Werden dem Verein Spenden- oder Sponsoringmittel zugeleitet, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen diese uneingeschränkt
und ohne Anrechnung auf die Haushaltsmittel der Abteilung zu. - Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden. (in der Finanzordnung geregelt)
- Unabhängig von den Vereinsbeiträgen können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben, der uneingeschränkt und ohne Anrechnung auf die Haushaltsmittel der Abteilung zu fließt.
- Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt das gesamte bisherige Abteilungsvermögen Vermögen des Gesamtvereins.
- Der Austritt einer Abteilung aus dem Verein ist im Vorstand auf schriftlichen Antrag hin zu behandeln. Dazu muss das Protokoll der Abteilungsversammlung der antragstellenden Abteilung, auf der ein Beschluss der Mitglieder zum Austritt mit 2/3 Mehrheit beschlossen wurde, vorliegen. Der Austritt erfolgt nach Abschluss des
Geschäftsjahres. Beiträge die offen sind, Restkredite, sind sofort zurückzuzahlen.
§ 5 Mitglieder des Vereins
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder
b. außerordentliche Mitglieder
c. Ehrenmitglieder siehe §17c - Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen
- Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch
a. Austritt,
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Tod
d. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern) - (Neu) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (in Textform) an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. - (Neu) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschafsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
• Grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
• In grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
• sich grob unsportlich verhält
• dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet,
• gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt. - Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalbeiner Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam. - Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungs-Verpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der
Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen. - Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Beitragsleistungen und Pflichten
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. - Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten
1. Beiträge im engeren Sinn
a. eine Aufnahmegebühr
b. einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
c. einen jährlichen Versicherungsbeitrag
d. Besondere Leistungen (z.B. Teilnehmerbeiträge an Trainingslagern, Ferienfreizeiten)
2. Beiträge im weiteren Sinn
a. Gebühren
b. Geldstrafen
c. Abteilungsbeiträge
d. Kursgebühren - Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
§ 10 Abwicklung des Beitragswesens
- Der Jahresbeitrag wird (Neu)monatlich, vierteljährlich (Februar, Mai, August,November) oder jährlich (1.Quartal) fällig und muss bis dahin auf dem Konto des
Vereins eingegangen sein. - Die Aufnahme in den Verein ist nicht davon abhängig, ob sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. - Von Mitgliedern, die dem Verein eine entsprechende Lastschriftermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eigezogen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstitutes, sowie die Änderung der
persönlichen Anschrift mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr. (in der Finanzordnung geregelt) - Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Weitere Einzelheiten zur Abwicklung des Beitragswesen sind in der beschlossenen Beitragsordnung der Mitgliederversammlung geregelt.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. (in der Finanzordnung geregelt)
- Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Im Übrigen ist
der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten
und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. - Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
§ 11 Die Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. die Jugendversammlung
c. der Vorstand gemäß §26 BGB
d. der erweiterte Vorstand
e. der Jugendvorstand
§ 12 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
1. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt
oder der Abberufung.
2. Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in
weiblicher Form.
3. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie
dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung
erklärt haben.
4. Organmitglieder müssen volljährig sein, mit Ausnahme des Jugendwartes und
dessen Stellvertreter.
§ 13 Allgemeiner Gleichberechtigungsgrundsatz
Alle Reglungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich
gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und
Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der
besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen. Durch die Verwendung
ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht in Frage gestellt werden, dass jede
Person Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht und dass der
Zugang zu den Ämtern des Vereins Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.
§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB
festgesetzt werden.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird.
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht in den Abteilungsversammlungen und der Mitgliederversammlung
steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu. Beim
Stimmrecht in den Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung
festgelegten Altersbegrenzungen.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Die gesetzlichen Vertreter von
Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
3. Mitglieder, die mit ihren Beitragspflichten nach dieser Satzung gegenüber dem
Verein im Verzug sind, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
4. Wählbar in die Gremien und Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle
geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der
Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten
Altersbegrenzungen.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Beitragsordnung
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 17 Ordentliche + Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel alle zwei Jahre stattfinden.
3. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Zusätzlich können die Mitglieder durch Aushang im Vereinshaus oder durch
Benachrichtigung in Textform über die Bekanntmachung informiert werden.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann
Bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
Schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand
nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung
des Vereins zum Gegenstand haben.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die
Mitgliederversammlung.
7. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die
Geschäftsordnung des Vereins.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Frist für die
Bekanntgabe wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Vorstand
festgelegt. Nach Möglichkeit wird eine Ladungsfrist von zwei Wochen eingehalten.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem
durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt,
wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen
mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss
über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung
von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. zwei Stellvertreter,
c. dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.
4. Nichtmitglieder des Vereins können eine Vorstandsfunktion
(außer dem Vorsitz und die Funktion des Stellvertreters) ausüben.
5. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der
Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede
Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch
für einzelne Vorstandsmitglieder.
7. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode
gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches
Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche
Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der
regulären Wahl auf der Mitgliederversammlung hinfällig.
8. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per
Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder
Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse
sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste
Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
9. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der
Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der
Vereinsinteressen erfordert.
10. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst.
11. Der Vorstand wird ermächtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben,
die mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Die
Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
12. Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein war. Diese
Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich
Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind die
Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.
13. Im Innenverhältnis gilt, alle Personalmaßnahmen des Vorstands dürfen nur
eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt
des Vereins getragen werden können.
§ 20 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a. den vier Mitgliedern des Vorstands nach § 26 BGB,
b. dem Jugendwart,
c. Vertreter der Abteilungen (Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter
d. und bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr zusammen.
3. Der Jugendwart wird auf der Jugendvollversammlung gewählt.
4. Die Bestellung der Mitglieder des erweiterten Vorstands erfolgt durch Wahl in
der Mitgliedervollversammlung, bzw. der gewählte Jugendwart wird auf der
Mitgliedervollversammlung bestätigt.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands nach
§ 26 BGB über die Anzahl der erforderlichen weiteren Vorstandsmitglieder nach
Absatz (1), lit. (c).
6. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des erweiterten
Vorstands legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest. Die
Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB nach § 19 der Satzung bleiben
unberührt.
7. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen
der Abteilungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 21 Die Vereinsjugend
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum 21.Lebensjahr.
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig über die ihr über
den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze
gemäß dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung.
4. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
5. Der Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vorstands.
6. Die Vereinsjugend erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Scheidet ein einzelnes Mitglied der Vereinsjugend während der laufenden
Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein
kommissarisches Mitglied für die Vereinsjugend berufen. Diese Berufung ist auf jeden
Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode der Vereinsjugend
beschränkt und wird mit der regulären Wahl auf der Jugendversammlung hinfällig.
Nichtmitglieder des Vereins können eine Funktion in der Vereinsjugend
(außer dem Jugendwart) ausüben.
§ 22 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den
Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Voraussetzung für eine Teilnahme an
den Aktivitäten der Abteilungen ist eine ordnungsgemäße Anmeldung in den
betreffenden Abteilungen. Die Mitglieder haben sich den Ordnungen des
Übungs- und Spielbetriebes anzupassen.
2. Die Rechte des Mitglieds sind nicht übertragbar.
3. Die Mitglieder haben sich entsprechend der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 23 Protokolle
1. Die Beschlüsse der Organe und Versammlungen sind schriftlich zu
protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der
Versammlung zu unterzeichnen.
2. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
3. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitglieder- und
Abteilungsversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich
Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend
machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied
mit.
§ 24 Kassenprüfung / Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei
Kassenprüfer. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der
Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur
umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
3. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei
festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
4. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch einen externen Steuerberater, der durch
den Vorstand ausgewählt und beauftragt wird.
5. Der Steuerberater hat insbesondere die Aufgabe die gesamte Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Vereins hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit
des Handelns, insbesondere auch unter rechtlichen und steuerrechtlichen
Gesichtspunkten, zu prüfen.
6. Der Steuerberater legt seinen Abschlussbericht dem Vorstand vor.
§ 25 Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens
Vereinsordnungen.
2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden
daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen
der Satzung nicht widersprechen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist
grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in
dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und
Aufgabengebiete erlassen werden:
a. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
b. Jugendordnung;
c. Finanzordnung;
d. Beitragsordnung;
e. Wahlordnung;
f. Ehrenordnung,
g. Abteilungsordnung.
§ 26 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende
Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 27 Haftungsbeschränkung
1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des
Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder
Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen und Gerätendes Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins
gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 S.2
BGB nicht anzuwenden.
2. Werden Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur
Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den
Ansprüchen Dritter.
§ 28 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder
anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung
ausdrücklich hinzuweisen.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als
Liquidatoren bestellt.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Stadt Grevesmühlen, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 29 Gültigkeit der Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.05.2023
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser
Satzung außer Kraft.