Finanzordnung des Sportvereins ,,Blau-Weiß Grevesmühlen e.V."
§ 1 Grundsätze, Geltungsbereich, Gültigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der SV „Blau-Weiß“ Grevesmühlen e.V. (nachfolgend SV „B-W“ genannt) ist nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem
wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
2. Diese Finanzordnung hat Gültigkeit in sämtlichen Sektionen bzw. in sämtlichen Abteilungen des
SV„B-W“.
3. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen
des jeweiligen Haushaltsplanes.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 2 Haushaltsplan
1. Für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) muss vom Schatzmeister und von den
Abteilungen ein Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr aufgestellt werden.
Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins
richten.
2. Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen
werden im Vorstand mit den jeweiligen Abteilungsleitern beraten.
3. Bis zum 30. September legen die Abteilungen ihren Entwurf des Abteilungshaushaltsplanes
für das Folgejahr dem Vorstand vor.
4. Der Vorstand erstellt den Entwurf des Gesamthaushaltsplanes des Folgejahres bis zum 30.
Oktober.
5. Bis zum 30. November wird der Gesamthaushaltsplan im Finanzausschuss beraten. Der
Finanzausschuss besteht aus dem Vorstand und je einem Vertreter der Abteilungen.
6. Der Haushaltsplan ist mit der aktuellen Liquidität auszugleichen.
7. Der genehmigte Haushalt ermächtigt den Schatzmeister und im Rahmen ihrer jeweiligen Budgets
die Abteilungsleiter, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
8. Es obliegt dem Schatzmeister eine etwaige Haushaltssperre zu verhängen.
9. Für die Nachbewilligung von Maßnahmen und bei wesentlichen Abweichungen von den
Haushaltsansätzen, ist vom Schatzmeister ein Nachtraghaushalt aufzustellen und dem Vorstand
zur Genehmigung vorzulegen.
10. Dieses Prozedere trifft zu, bei 10%-igen Überziehung der beschlossenen Summen im
Haushaltsplan.
11. Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan
aufgeführt:
a. Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb
b. Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter und FSJ-ler/BFD
c. Notwendige Zertifikate und Übungsleiter-Ausbildung (bei Erstausbildung)
d. Kosten für die Übungsleitervergütung
e. Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter (Ersatzbeschaffung bei
Beantragung und entsprechender Haushaltsplanung)
f. Beiträge an die Fachverbände
g. Versicherungen und Steuern
h. Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen (Genehmigung durch den
Vorstand vorab notwendig) Keine Übernachtungskosten
i. Aufwendungen für Ehrungen und Gratifikationen
j. Kosten der Geschäftsstelle (einschließlich der Mietkosten) k. Betriebs- und Energiekosten
12. Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen, finanziert und müssen im
Haushaltsplan enthalten sein:
a. Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen
b. Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten
c. Kosten für die Anschaffung von Spezial-Sportkleidung
d. Fahrgeldentschädigung
e. Werbekosten
f. Strafgelder /Startgelder
g. Etwaige Schiedsrichterkosten
§ 3 Jahresabschluss, Kassenprüfung
1. Im Jahresabschluss müssen dem erweiterten Vorstand alle Einnahmen und Ausgaben des
Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr durch den Schatzmeister
nachgewiesen werden.
2. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
3. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 24 der Vereinssatzung zu
prüfen.
4. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen
durchzuführen.
5. Nach der Prüfung hat eine Auswertung stattzufinden, an der die Kassenprüfer, der/die
Mitarbeiter/in
der Geschäftsstelle und ein Vorstandsmitglied teilnehmen.
6. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und in der Geschäftsstelle zu hinterlegen
7. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
8. Die von den Abteilungen getätigten Einnahmen und Ausgaben, im Rahmen ihres
Haushaltsplanes, sind darzulegen,
§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse. Diese Aufgabe kann der Schatzmeister an
einen verantwortlichen Mitarbeiter/In der Geschäftsstelle delegieren.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht (Sachkonten).
4. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist, nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan
vorgegebenen Ordnung, Buch zu führen.
5. Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Nach dem Abschluss dürfen Einnahmen und Ausgaben
nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
6. Zur Realisierung der Punkte 4-5 kann eine Leistung Dritter beansprucht werden.
7. Quittungen, Belege und Rechnungen sind innerhalb eines Monats (30 Tage nach
Ausstellungsdatum) einzulösen. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Begleichung. Übungsleiter-
Abrechnungen erfolgen stets quartalsweise.
8. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung
ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende
Finanzmittel zur Verfügung stehen.
9. Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem
Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Abteilungsleiter erhalten zur Haushaltsüberwachung auf
Wunsch Einblick in den Kontostand ihrer Abteilung.
10. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und
zeitlich befristet, genehmigt werden (z.B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein
ausgerichtet werden). Die Abrechnungen der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem
Schatzmeister abzustimmen.
11. Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung
der Veranstaltung erfolgen.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.
2. Abteilungsbeiträge werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen der betreffenden
Abteilung in voller Höhe zur Verfügung.
3. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Vereinshauptkasse
verbucht. Sie stehen jedoch der betreffenden Abteilung zur Verfügung. Leistungen des
Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
4. Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
§ 6 Zahlungsverkehr
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos
abgewickelt. Größere Beträge sind stets mit dem Schatzmeister abzustimmen.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der
Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer, den Empfänger und den
Verwendungszweck enthalten.
3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Schatzmeister, muss der
Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine Unterschrift bestätigen.
5. Die Kassengeschäfte des SV „B-W“ führt der Schatzmeister. Er wird dabei durch die
hauptamtliche Geschäftsstelle finanz- und buchungstechnisch unterstützt. Die Kassenanweisung
erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, ggf. durch die zuständige Abteilungsleitung
(im Rahmen ihres Budgets) und/oder durch den Schatzmeister des „SV B-W“.
6. Für die finanzielle Arbeit in den Abteilungen, im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen
Haushaltsplanes, ist die jeweilige Abteilungsleitung verantwortlich.
7. Die Bankvollmacht haben der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und die
Mitarbeiter der Geschäftsstelle des SV „B-W“ Grevesmühlen (Beträge über 5.000,00 € müssen
durch 2 Unterschriften gekennzeichnet sein).
8. Jede Abteilungsleitung benennt eine weitere Person (Finanzwart oder stellv. Leiter der Abteilung),
die berechtigt ist, finanzielle Mittel zu empfangen und verpflichtet ist, die Abrechnung der Mittel in
der Geschäftsstelle vorzunehmen. (Die Person ist namentlich, schriftlich und mit Kopie des
Personalausweises in der Geschäftsstelle zu hinterlegen).
9. Die bestätigten Rechnungen sind dem Schatzmeister, unter Beachtung von Skonto-Fristen
rechtzeitig zur Begleichung einzureichen. Der Schatzmeister kann diese Aufgabe an die
hauptamtliche Geschäftsstelle weiter delegieren.
10. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 10. Januar des Folgejahres in der
Geschäftsstelle abzurechnen.
11. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe
des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach
Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 7 Eingehen von Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
1. Das Eingehen von rechtsverbindlichen Verpflichtungen aller Art bedarf grundsätzlich der Schriftform. Bei Aufträgen, die aus Gründen der Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich erfolgen, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich, die vom Vorsitzenden, Schatzmeister, oder Abteilungsleitung im Rahmen ihres Budgets zu unterzeichnen ist. Diese ist bei „Gefahr in Verzug“ unmittelbar nachzureichen.
2. Bei einer Auftragsvolumenhöhe von über 2.500, - EUR sind mindestens 3 Angebote erforderlich.
3. Abteilungsleitungen dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
4. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen Verbrauchsmittel bis zu einer Bestellfreigrenze von 250,- Euro eigenständig und eigenverantwortlich bestellen. Darüber hinaus muss der Vorsitzende und/oder der Schatzmeister eingebunden werden.
5. Die Abteilungsleitungen dürfen für Investition im Rahmen ihres Budgets die 800,- Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten auch dann nicht, wenn das Budget mehr als auskömmlich wäre.
6. Es dürfen keine Verbindlichkeiten aufgeteilt werden, um dadurch bestimmte Genehmigungsgrenzen zu unterlaufen.
§ 8 Kostenerstattung
1. Dem Vorsitzenden ist keine Aufwandsentschädigung laut Vorstandsbeschluss vom 17.10.2019
zu zahlen, allerdings kann der Vorsitzende, nach Vorlegen eines vollständig geführten Fahrtenbuches, Fahrkosten geltend machen (siehe §9).
2. Übungsleiter erhalten eine Übungsleiterentschädigung, diese beinhaltet eine differenzierte
Entlohnung (mit und ohne Trainerlizenz).
§ 9 Fahrkosten
Es können erstattet werden:
1. Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Grundlage geltender tariflicher
Fahrpreisbestimmungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gegen Vorlage der
Fahrkarte.
2. Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen werden Aufwendungen in Höhe von maximal
0,20 € pro km erstattet.
3. Bei diesen Fahrten ist eine optimale Ausnutzung (zugelassene Personenzahl) der Platzkapazität
des Fahrzeuges zu gewährleisten.
§ 10 Spenden
1. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer
bestimmten Abteilung oder einem bestimmten Zweck zugewiesen bzw. gewidmet werden.
§ 11 Inventar
1. Zur Erfassung des Inventars (Anlagevermögen) ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis
anzulegen.
2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
3. Die Inventarliste muss enthalten:
• Anschaffungsdatum
• Bezeichnung des Gegenstandes
• Anschaffungs- und Zeitwert
• beschaffende Abteilung
• Aufbewahrungsort
• (Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.)
4. Zum Haushaltsplanentwurf ist von den Abteilungsleitungen eine Inventarliste vorzulegen.
5. Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind
alleiniges Gesamtvermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder
durch Schenkung zufielen.
6. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern.
Der Erlös wird der Vereinshauptkasse zugeführt. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§ 12 Zuschüsse
1. Öffentliche Zuschüsse fließen nicht automatisch an die Abteilungen weiter.
2. Nichtzweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung verteilt.
3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
4. Zuschüsse werden in Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsstelle beantragt.
§ 13 Externe Unternehmen und Mitglieder
1. Bei einer Auftragsvolumenhöhe von über 2.500, - EUR sind mindestens 3 Angebote erforderlich.
Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden
§ 14 Inkrafttreten und Schriftformerfordernis
1. Die Finanzordnung wurde durch den Vorstand festgelegt und beschlossen.
2. Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 27.04.2023 in Kraft.
3. Änderungen bedürfen der Schriftform und eines Beschlusses durch den Vorstand.
Der Vorstand
Grevesmühlen, 27.04.2023